Der nächste Beratertag zu Fragen der Existenzgründung und Fragen der Unternehmensführung, im Rathaus der Stadt Forst (Lausitz), findet am 05.04.2012 statt. Bitte vorher einen Termin vereinbaren um Wartezeiten zu vermeiden. Tel.: 03563/97834
Gründungszuschuss
mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" traten am 28. Dezember 2011 Änderungen der bisherigen Regelungen ein.
Zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung können Sie in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit muss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen.
Ein Gründungszuschuss kann gezahlt werden, wenn
Sie bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit – einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch III haben oder – in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem Sozialgesetzbuch III beschäftigt waren.
Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Sie noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld, von mindestens 150 Tagen haben.
Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen.
Außerdem müssen Sie Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dargelegt haben. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Gründungsvorbereitung verlangen.
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für die erste Phase wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslodengeldes zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuzüglich 300€ zur sozialen Absicherung für sechs Monate gewährt.
Für weitere neun Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.
Im folgenden biete ich Ihnen Nachrichten mit aktuellen Informationen.